Werksvertragsrecht

Allgemein spricht man bei einem Werkvertrag von einem Vertrag, bei dem sich beide Parteien zu einem gegenseitigen Austausch von Leistungen verpflichten. Dies bedeutet dann, wie Sie sich denken können, dass meist eine Zahlung (der Werklohn) gegen ein Werk bzw. eine Leistung „getauscht“ wird. Ein wichtiger Bestandteil ist dabei, dass der Erfolg, also ab wann eine Leistung erbracht ist, Teil dieses Vertrages ist.

Der Unterschied zu anderen Formen von Verträgen

Wer sich ein wenig mit Verträgen auskennt, weiß, dass die Unterscheidung zwischen Werk-, Dienst- und Kaufvertrag mitunter schwer sein kann. Dies macht eine Abgrenzung für das Werkvertragsrecht auch nicht immer ganz einfach.
Allgemein kann man sagen, dass es immer auf den oben erwähnten Erfolg ankommt. Ist dieser ein fester Bestandteil des Vertrags, kann man meist davon ausgehen, einen Werkvertrag vorliegen zu haben. Sollten Sie sich hier bei Formulierungen nicht sicher sein, unterstützt unsere Anwaltskanzlei Sie natürlich gerne mit einer ausführlichen Beratung.

Welche Grundlagen gibt das Werkvertragsrecht vor?

  1. Auskünfte über das Werk: Hier sollten Sie darauf bedacht sein, so genau wie möglich mit Ihren Vertragspartnern zu sein. Was wird erwartet? Was genau soll hergestellt werden? Bis wann soll das Werk fertiggestellt werden? All dies sollten Sie präzise festlegen, damit Sie im Streitfall einen Ansatzpunkt haben.
  2. Die Abnahme des Werks: In diesem Teil des Vertrags sollte speziell der Hersteller sehr genau sein. Im Allgemeinen hat er ein Anrecht darauf, dass das Werk abgenommen wird, sobald es fertiggestellt ist. Eine genaue Protokollierung der Abnahme kann Ihnen hier sehr viel Arbeit ersparen.
  3. Der Lohn für Ihr Werk: Auch hier kommt es darauf an, wie genau Sie in Ihrer Formulierung waren. Oft gibt es eine Schätzung der Kosten, sodass der Preis bei einer wesentlichen Überschreitung des geschätzten Aufwands höher ausfallen kann. Warum es hier dann schnell Streit gibt, muss wohl nicht weiter erläutert werden.